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   VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17   

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VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17 (https://dejure.org/2017,23152)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 (https://dejure.org/2017,23152)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 (https://dejure.org/2017,23152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfolgung der in Syrien der Wehrpflicht unterliegenden Männer wegen Auslandsaufenthalts im Falle der Rückkehr; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen andererseits; Beurteilung der Verknüpfung anhand ihres inhaltlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3b AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992, Art 35 EURL 32/2013
    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfolgung der in Syrien der Wehrpflicht unterliegenden Männer wegen Auslandsaufenthalts im Falle der Rückkehr; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • rechtsportal.de

    Verfolgung der in Syrien der Wehrpflicht unterliegenden Männer wegen Auslandsaufenthalts im Falle der Rückkehr; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Syrers wegen drohender Verfolgung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 1312
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 ; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12.07.1993 - 2 BvR 855/93 -, juris).

    Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. sowie zu Art. 16a Abs. 1 GG kennt diese ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 , und vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 , Kammerbeschlüsse vom 08.11.1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, 772, vom 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 , vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142 , m.w.N., und vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Die gegenläufige Auffassung der Beklagten und insbesondere des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 21.02.2017 - 2316/16.A -, juris), des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris) wie auch des OVG des Saarlandes (Urteile vom 11.03.2017 - 2 A 215/17 - , juris und vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 -, juris) würdigt den Charakter des Regimes nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.

    Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154), es sei syrischen Machthabern bekannt, dass die Flucht aus Syrien oftmals nicht durch politische Gegnerschaft zum Staat, sondern durch Angst vor dem Krieg motiviert sei, steht angesichts des vorgenannten Befundes dem nicht entgegen.

    Der Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach "die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt", eine Verfolgung nicht zu begründen vermögen (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154), steht der Auffassung des Senats zur kausalen Verknüpfung von Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung nicht entgegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - A 11 S 2046/13

    Verfolgung von syrischen Rückkehreren bei der Einreise nach Syrien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.).

    Auch weiterhin (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 A 11 S 2046/13 -, juris) vermag der Senat kein realistisches anderes Erklärungsmuster für das Vorgehen der syrischen Grenz- und Sicherheitsbehörden erkennen als dass hier an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal angeknüpft wird.

    Bei dem Regime von Baschar al-Assad handelt es sich nicht nur seit vielen Jahren um ein menschenverachtendes diktatorisches System, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft (vgl. schon den Senatsbeschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    In Fortführung seiner Rechtsprechung hält der Senat daran fest, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (entgegen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris).

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechungslinie, wie er sie mit Urteil vom 2. Mai 2017 begründet hat (A 11 S 562/17), weiterhin fest und sieht auch unter Berücksichtigung des in der Sache gegenläufigen Urteils des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2017 (14 A 2023/16.A -, juris) keinen Anlass, diese Linie zu modifizieren.

    Ebenso wenig vermag der Senat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris) zu teilen, dass "die Annahme einer politischen Verfolgung von Wehrdienstentziehern [...] noch ferner als für einfache Asylbewerber ohne Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung [liege]." In dem zitierten Urteil argumentiert der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weiter, dass die - völlig unpolitische - Furcht Wehrpflichtiger vor einem Kriegseinsatz ein typisches und mächtiges Motiv zur Wehrdienstentziehung sei.

  • OVG Saarland, 18.05.2017 - 2 A 176/17

    Flüchtlingsschutz Syrien; illegale Ausreise; Wehrdienstentziehung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Die gegenläufige Auffassung der Beklagten und insbesondere des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 21.02.2017 - 2316/16.A -, juris), des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris) wie auch des OVG des Saarlandes (Urteile vom 11.03.2017 - 2 A 215/17 - , juris und vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 -, juris) würdigt den Charakter des Regimes nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.

    Ebenso vermag der Senat den Schluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht nachzuvollziehen, wonach gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche (Urteile vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 31 und vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Hier gilt nichts anderes als für das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, BVerfGE 76, 143 ; vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAuslR 1992, 152 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. sowie zu Art. 16a Abs. 1 GG kennt diese ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 , und vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 , Kammerbeschlüsse vom 08.11.1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, 772, vom 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 , vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142 , m.w.N., und vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Macht das Bundesamt von der in § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG eröffneten Möglichkeit, von einer Sachprüfung des Begehrens in Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats im Sinne von Art. 35 RL 2013/32/EU abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet es über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch das Verwaltungsgericht Raum (Anschluss an und Fortführung von BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 Rn. 16).

    Macht das Bundesamt von der Möglichkeit, von einer Sachprüfung des Begehrens abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet es - wie hier - über den Asylantrag in der Sache, bleibt weder für eine materiell-rechtlich verstandene Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch das Verwaltungsgericht Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 Rn. 16).

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 m.w.N. und erneut Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118).
  • BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 933/90

    Asylerheblichkeit von Merkmalen politischer Verfolgung - Verhöre und Verhaftung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. sowie zu Art. 16a Abs. 1 GG kennt diese ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 , und vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 , Kammerbeschlüsse vom 08.11.1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, 772, vom 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 , vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAuslR 1993, 142 , m.w.N., und vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6).
  • BVerwG, 18.12.2008 - 10 C 27.07

    Ausnahme; Ausnahmefall; Flüchtlingseigenschaft; Folgeantrag; Folgeverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17
    Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom18.12.2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Asyl

  • BVerfG, 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92

    Asylerhebliche Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen und ihre für eine

  • BVerfG, 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nicht

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1128/14

    Keine Flüchtlingseigenschaft für Christen aus Pakistan

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

  • OVG Saarland, 11.03.2017 - 2 A 215/17

    Flüchtlingsanerkennung (Syrien); keine beachtlichen Nachfluchtgründe

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2017 - A 11 S 562/17

    Verfolgung in Syrien wegen Wehrdienstentziehung

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Unterlassen einer Beweiserhebung

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

  • BVerfG, 12.07.1993 - 2 BvR 855/93

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz

  • VGH Hessen, 26.07.2018 - 3 A 809/18

    Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung in Syrien

    Auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel lässt sich in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.02.2017 - 21 B 16.31001 -, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15.06.2018 - 3 KO 162/18 - (Medieninformation 7/2018 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts) und unter Fortführung der Senatsentscheidung vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - feststellen, dass die syrischen Männern im Falle einer Wehrdienstentziehung oder Desertion drohenden staatlichen Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund der - ihnen vom syrischen Staat gemäß § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebenen - politischen Überzeugung anknüpfen.

    Die Berichte stimmen nach Auswertung auch der weiteren Erkenntnisquellen sowie aus der Presse und Medien bekannten Berichte mit der Einschätzung des Senats überein, dass der syrische Staat seit vielen Jahren fest in einem "Freund/Feind-Schema" verfangen ist, das vereinfacht damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich, gegen mich ist" (vgl. so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 59 und 60).

    Ein Vergleich mit in Deutschland bestehenden Sanktionsnormen bei Desertion oder Wehrdienstentziehung verbietet sich bereits deshalb - wie der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.06.2017 zutreffend ausgeführt hat (A 11 S 511/17, juris) -, weil er Verpflichtungen eines Soldaten der Bundeswehr mit angeblichen Verpflichtungen eines Soldaten der syrischen Armee, die einem totalitären Herrscher dient und für eine Vielzahl von Kriegsverbrechen verantwortlich ist, gleichsetzt.

    Eine solche Gleichsetzung ist inakzeptabel und lässt angesichts der Ausblendung der fraglosen Grenzen zulässigen soldatischen Handelns ein erhebliches Maß an Geschichtsvergessenheit erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 74).

    Vernunftorientierte Verhaltensweisen, Realitätsferne oder Realitätsnähe sind Kriterien, die bei einem diktatorischen und menschenverachtenden System wie demjenigen der syrischen Machthaber, das mit allen Mitteln um seine Existenz kämpft und dabei grobschlächtig zwischen Freund und Feind unterscheidet (vgl. zutreffend VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - Rn. 68, 69), keine valide Sachverhaltsaus- und -bewertung ermöglichen.

  • VG Göttingen, 23.05.2018 - 3 A 719/17
    Das syrische Regime ist von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendes Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist", solange er nicht vom Gegenteil überzeugt hat (so VGH BW, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 6 1 ; Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris, Rn. 60, jeweils m. w. N.).

    Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei Regimen wie dem syrischen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshand lungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborge nen in einer Grauzone abspielen (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen statt findet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen." (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Das erkennende Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die überzeugend begründete Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O.; so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Beschwerde der Be klagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen durch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 1 B 74.17 -, juris; ferner Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017, a.a.O., wobei dort die Herkunft aus einer regierungsfeindlichen Zone mit berücksichtigt wurde).

    Aus der Sicht des Gerichts ist im Falle dieses Regimes nach der gegenwärtigen Erkennt nislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs maßgeblich auch auf eine vermutete, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - gerade auch zum Zwecke der Disziplinierung und Abschreckung anderer - eliminiert werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 58 ff.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff.;.

    Derjenige, der sich am existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen weite Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, offenbart mit der Wehrdienstentziehung seine Illoyalität gegenüber dem syri schen Regime (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 70; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69).

    Ferner berücksichtigt diese Argumentation auch nicht die Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter un mittelbar nach der Ergreifung, um Rückkehrer vor weiterer Abtrünnigkeit abzuschrecken (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 72; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 71).

    Die Verfolgung von Wehrdienstentziehern oder Deserteuren basiert nicht allein auf rationalen Überlegungen zur Vollstreckung des syrischen Wehrstraf rechts, sondern es handelt sich hierbei auch ganz maßgeblich um Vergeltung aufgrund der vermuteten regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 7 1 ; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70; BayVGH, a.a.O., juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862- 1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013).

    Es geht daher auch nicht um die zu unterstellende allgemeine Furcht vor kriegeri schen Auseinandersetzungen, sondern um das Bekenntnis zum syrischen Regime oder - ausdrücklich oder konkludent - dagegen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69 f.).

    Seite 8/12 bei den drohenden Menschenrechtsverletzungen nicht um "allgemeine Lasten und Beschränkungen" geht, sondern um gezielte Eingriffe zur Ahndung einer - jedenfalls zugeschriebenen - oppositionellen Überzeugung und zur Disziplinierung der übrigen, in Syrien verbliebenen Bevölkerung (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70).

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 3 A 546/17

    Flüchtlingsanerkennung; Reservist; Rückkehrerverfolgung; Syrien; syrische

    Das syrische Regime ist von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendes Handlungsmuster geprägt, das vereinfacht und etwas plakativ ausgedrückt damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich ist, gegen mich ist", jedenfalls solange als er nicht vom Gegenteil überzeugt hat (so VGH BW, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 61; Urteil vom 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris, Rn. 60, jeweils m. w. N.).

    Ferner liegt es in der Natur der Sache, dass bei Regimen wie dem syrischen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkrete Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen." (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 33).

    Das erkennende Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die überzeugend begründete Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 02.05.2017, a.a.O.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O.; so auch BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen durch BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 1 B 74.17 -, juris; ferner Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017, a.a.O., wobei dort die Herkunft aus einer regierungsfeindlichen Zone mit berücksichtigt wurde).

    Aus der Sicht des Gerichts ist im Falle dieses Regimes nach der gegenwärtigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrdienstpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dient, vielmehr ist die Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs maßgeblich auch auf eine vermutete, bis zum Beweis des Gegenteils unterstellte regimefeindliche Gesinnung gerichtet, die - gerade auch zum Zwecke der Disziplinierung und Abschreckung anderer - eliminiert werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 58 ff.; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff.; vgl. Hess VGH, a.a.O., Rn. 58; BayVGH, a.a.O., Rn. 78 ff.; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 143, 146).

    Derjenige, der sich am existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen weite Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, offenbart mit der Wehrdienstentziehung - zumal durch eine illegale Flucht ins westliche Ausland - seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 70; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69).

    Ferner berücksichtigt diese Argumentation auch nicht die Gefahr der vorherigen schwerwiegenden Misshandlung oder Folter unmittelbar nach der Ergreifung, um Rückkehrer vor weiterer Abtrünnigkeit abzuschrecken (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 72; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 71).

    Die Verfolgung von Wehrdienstentziehern oder Deserteuren basiert nicht allein auf rationalen Überlegungen zur Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts, sondern es handelt sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der vermuteten regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden (vgl. VGH BW, Urteil vom 02.05.2017, a.a.O., Rn. 71; Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70; BayVGH, a.a.O., juris; Österr. BVwG, Entscheidung vom 22.03.2017 - W221 2134862-1/E; vgl. auch, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend, Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013).

    Es geht daher auch nicht um die zu unterstellende allgemeine Furcht vor kriegerischen Auseinandersetzungen, sondern um das Bekenntnis zum syrischen Regime oder - ausdrücklich oder konkludent - dagegen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 69 f.).

    Auch der Ansatz, wonach "die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt", eine Verfolgung nicht zu begründen vermögen (vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 88; so zuvor bereits OVG Saarland, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 154), steht der Auffassung des Gerichts nicht entgegen, da es bei den drohenden Menschenrechtsverletzungen nicht um "allgemeine Lasten und Beschränkungen" geht, sondern um gezielte Eingriffe zur Ahndung einer - jedenfalls zugeschriebenen - oppositionellen Überzeugung und zur Disziplinierung der übrigen, in Syrien verbliebenen Bevölkerung (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.06.2017, a.a.O., Rn. 70).

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